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[pane title=“Thema: Bußgeldbescheid?“] Ein Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen mittels einer Postzustellungsurkunde zugestellt und enthält die gegen den Betroffenen gerichtete Sanktion in Form der Geldbuße und ggf. des Fahrverbots.

Der Betroffene hat die Möglichkeit, gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einzulegen. Dabei ist folgendes zu Beachten: Erfolgte die Zustellung beispielsweise an einem Dienstag, so läuft die Einspruchsfrist mit Ende (24:00 Uhr) des Dienstags der übernächsten Woche ab. Erfolgt die Zustellung an einem Samstag, verlängert sich die Frist auf das Ende des nächsten Werktages.

Es kann vorkommen, dass der Betroffene unverschuldet an der Einhaltung dieser Frist gehindert ist, weil er z. B. zum Zeitpunkt der Zustellung im Ausland oder im Krankenhaus war. Hat der Betroffene dadurch die Frist für einen Einspruch überschritten, kann ein auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, sofern der Betroffene einen Nachweis über den Grund der Verhinderung beibringen kann. 

In Fällen eines Bußgeldbescheids lohnt sich die Einschaltung eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Jürgen Stähler aus Köln vertritt Mandanten in allen Bereichen des Verkehrsrechts.

[/pane] [pane title=“Was ist zu tun?“]

  • Kontaktieren Sie einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • Fordern Sie durch den Fachanwalt Akteneinsicht
  • Lassen Sie sich durch den Fachanwalt anwaltlich beraten und reagieren Sie entsprechend

[/pane] [pane title=“Statistik: Anzahl der Strafzettel in Städten ab 100.000 Einwohnern“]Statistik: Anzahl der Strafzettel pro 100 angemeldete Pkw in ausgewählten in Städten ab 100.000 Einwohnern im 1. Halbjahr 2009 | Statista
Mehr Statistiken finden Sie bei Statista [/pane] [/accordion]

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