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Für den Fall, dass Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, ist folgendes zu beachten: Ein Anhörungsbogen soll einem Betroffenen die Möglichkeit geben, sich zu einem ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern. Er hat als Betroffener aber nicht die Pflicht, sich selbst zu einem berechtigten Vorwurf zu Äußern und bei seiner eigenen Rechtsverfolgung mitzuwirken. Deshalb kann man die Aussage verweigern bzw.bracht man nicht auf den Anhörungsbogen reagieren. Die Behörde wird in einem solchen Fall weiter ermitteln und als Betroffener kann man mit einem Bußgeldbescheid oder der Einleitung eines Verfahrens rechnen.

Ein Anhörungsbogen unterscheidet sich von einem Zeugenfragebogen. In den meisten Ordnungswidrigkeitsverfahren wird ein Kennzeichen erfasst und der Fahrzeughalter erhält den Fragebogen. Als Halter des Fahrzeuges ist er verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Für den Fall, dass Halter und Fahrer in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen oder sogar verheiratet sind, kann der Halter die Auskunft über den tatsächlichen Fahrer unter Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht verweigern.  Handelt es sich bei dem Fahrzeug, dem eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, um ein Firmenfahrzeugen, so hat die Firma die entsprechende Auskunft über den Fahrer zu erteilen. Eine gute Formulierung für ein Antwortschreiben einer Firma lautet: „Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XYZ ist an Herrn/Frau xxx zur Nutzung überlassen worden.“ Eine schlechte Formulierung wäre: „Herr/Frau xxx hat das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren“. Bei der erstgenannten Formulierung stehen dem Fahrer alle Verteidigungsmöglichkeiten offen.

Wichtig zu Beachten: Der Anhörungsbogen hat darüber hinaus verjährungsunterbrechende Wirkung. Sein Erlass lässt also die vom Tattag an geltende 3-monatige (Verfolgungs-) Verjährung von Neuem zu laufen beginnen.

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